neuneinhalb kompakt: Pressefreiheit
neuneinhalb. 04.05.2024. 10:09 Min.. UT. Verfügbar bis 04.05.2029. Das Erste.
Medien
Was Medien dürfen
In Deutschland hat jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinen Quellen zu unterrichten. Das besagt Artikel 5 des Grundgesetzes.
Von Udo Branahl und Tobias Eberwein
Der Gesetzestext
Artikel 5 des Grundgesetzes lautet:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Medien sollen unabhängig vom Staat organisiert sein
Sollen die Medien ihrer öffentlichen Aufgabe gerecht werden, muss das Mediensystem so ausgestaltet sein, dass dieses Ziel zu erreichen ist. So setzt eine freie öffentliche Meinungsbildung voraus, dass die unterschiedlichen Auffassungen, die im Volk vertreten werden, auch im "Medienkonzert" auftauchen (publizistische Vielfalt). Kritik und Kontrolle am Verhalten von Staatsorganen und Inhabern politischer Ämter können nur Medien leisten, die nicht selbst von diesen beherrscht werden.
Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Medienordnung, in der die Medien grundsätzlich unabhängig von staatlichem Einfluss organisiert sind (Staatsfreiheit). Das Mediensystem besteht aus vier Elementen: den Printmedien (Zeitungen und Zeitschriften), dem Internet, den Rundfunkanstalten und den Privatsendern.
Wenige Vorgaben für Presse und Internet
Den geringsten staatlichen Vorgaben unterliegen die Printmedien und das Internet: Niemand benötigt eine staatliche Zulassung, um als Journalist tätig zu werden, eine Zeitung herauszugeben oder einen Blog zu gründen und zu betreiben. Die Pressegesetze der Bundesländer enthalten in erster Linie Ordnungsvorschriften, die die Verfolgung von Rechtsverletzungen erleichtern.
Dem dient zum einen die Pflicht, in einem "Impressum" den Verlag bzw. Herausgeber, den Drucker und den "verantwortlichen Redakteur" auszuweisen, der dafür haftet, dass in dem Blatt nichts Strafbares veröffentlicht wird. Dieser muss zum Beispiel verhindern, dass Beleidigungen verbreitet oder Geheimnisse verraten werden.
Ein Impressum ist für jede Internetseite Pflicht
Außerdem verpflichten sie das Blatt, Anzeigen als solche kenntlich zu machen und eine "Gegendarstellung" abzudrucken, in der jemand behauptet, was über ihn in der Zeitung gestanden hat, sei unwahr. Auf der anderen Seite geben sie den Medien das Recht, von Behörden die Auskünfte zu verlangen, die sie benötigen, um ihr Publikum sachgerecht zu informieren.
Ähnliche Vorschriften für Telemedien finden sich im Rundfunkstaatsvertrag der Länder (§§ 54 " 58 RstV [Auskunftspflicht]), auf dem die Rundfunk- und Mediengesetze der Länder basieren.
Viele Regeln für den Rundfunk
Der Gesetzgeber hat den Rundfunk mit einem sehr dichten Regelungsgeflecht überzogen. In dem dualen System aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Privatsendern haben die öffentlich-rechtlichen Sender die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen zu sichern und erhalten dafür Rundfunkgebühren.
Um die privaten Sender, die sich vollständig aus Werbeeinnahmen finanzieren (müssen), gegen eine übermächtige Konkurrenz der öffentlich-rechtlichen Anstalten zu schützen, haben die deutschen Bundesländer auf Forderung der Europäischen Kommission das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Das gilt für die Art und Menge seiner Programme ebenso wie für sein Internetangebot, die Werbung und die kommerzielle Betätigung.
Die Höhe der Rundfunkgebühren ermittelt die KEF
Auf der anderen Seite hat das BVerfG mit seinem Rundfunkgebührenurteil dafür gesorgt, dass der Staat die Rundfunkanstalten finanziell nicht austrocknen darf: Über die Höhe der Rundfunkgebühren dürfen Ministerpräsidenten und Landesparlamente nicht nach Belieben entscheiden. Den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten stellt vielmehr eine unabhängige Kommission (KEF) fest. Deren Feststellungen haben die Landesparlamente bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr zu beachten.
Privatsender benötigen eine Zulassung, die von der zuständigen Landesmedienanstalt erteilt wird. Diese führt auch die Aufsicht über die von ihr zugelassenen Sender. Über die Sicherung der Meinungsvielfalt in ihren Programmen wacht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Sie kann Sendern mit einem Marktanteil ab 30 Prozent Auflagen machen, die die Programmvielfalt sichern. Der Sender kann zum Beispiel einen Programmbeirat einrichten, der über die "innere" Vielfalt des Programms wacht, oder Programmfenster einrichten, die von unabhängigen Programmanbietern gefüllt werden.
Medien müssen Missstände aufdecken können
Nahezu alle Medien finanzieren sich zumindest teilweise durch Werbung. Diese muss vom redaktionellen Teil getrennt werden, damit für das Publikum offenkundig wird, welchen Beiträgen es vertrauen kann, weil sie von einer unabhängigen Redaktion erstellt worden sind, und welche Beiträge einseitig die Interessen desjenigen vertreten, der für ihre Veröffentlichung gezahlt hat.
Für alle Medien gilt deshalb, dass Werbung als solche ohne weiteres erkennbar sein muss und den Inhalt des redaktionellen Teils nicht beeinflussen darf. Das gilt auch für den Fall, dass die Produzenten von Fernsehbeiträgen Geld dafür erhalten, dass sie ein Markenprodukt zeigen ("Produktplatzierung").
Werbung muss vom restlichen Programm getrennt werden
Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit enden dort, wo fremde Rechte verletzt werden. Andererseits dürfen diese Rechte nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Medien ihre öffentliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen können.
So müssen die Medien die Möglichkeit haben, Missstände aufzudecken und eine Debatte darüber zu führen, wie diese zu beheben sind. Dazu dürfen sie beispielsweise das Verhalten von Politikern, Behörden, Wirtschaftsunternehmen oder Prominenten, etwa Fußballspielern, kritisieren. Diese müssen die Kritik auch dann hinnehmen, wenn sie ihr öffentliches Ansehen schädigt oder ihre Geschäfte stört.
Recht am eigenen Bild
Um die Grenzen der Medienfreiheit zu bestimmen, ist ein Mittelweg zu finden, der das berechtigte Informationsinteresse des Publikums einerseits und die Schutzinteressen der Betroffenen andererseits angemessen berücksichtigt. So dürfen die Medien keine unwahren Behauptungen verbreiten, die das Ansehen eines anderen schädigen.
Demgegenüber sind Meinungsäußerungen in politischen Auseinandersetzungen umfassend geschützt. Deshalb kann sich beispielsweise ein Politiker gegen kritische, auch überzogen negative, polemische oder sarkastische Äußerungen nicht erfolgreich zur Wehr setzen, solange es um einen Streit in der Sache geht.
Paparazzi fotografieren oft in einer rechtlichen Grauzone
Personenfotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden (Recht am eigenen Bild). Es ist aber erlaubt, Bilder von Menschen zu verbreiten, die wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen oder durch ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse auf sich gelenkt haben, so genannte Personen der Zeitgeschichte.
Fotos, die das Privatleben solcher Personen zeigen, dürfen allerdings nur veröffentlicht werden, soweit sie für die öffentliche Meinungsbildung wichtig sind. Besonderen Schutz genießen Kinder. Ohne elterliche Erlaubnis dürfen ihre Bilder nur veröffentlicht werden, wenn sie (mit Einwilligung der Eltern) öffentlich aufgetreten sind.
Caroline von Hannover setzte sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Bildern zur Wehr, die sie beim Reiten, Skifahren, Tennisspielen oder Einkaufen zeigten. Der Europäische Gerichtshof wertete sie in seinem "Caroline-Urteil" als unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre, der nur die Neugier des Publikums befriedige, nicht aber als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse angesehen werden könne.
Demgegenüber war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Bericht, der Caroline und ihre Familie im Skiurlaub zeigte, während ihr Vater im Sterben lag, nicht zu beanstanden.
Abwägen von privaten und öffentlichen Interessen
Grundsätzlich hat schließlich jeder auch das Recht, selbst zu entscheiden, welche Informationen über sein persönliches Leben von anderen gesammelt und verbreitet werden dürfen (Datenschutz).
Auch dieses Recht ist durch das öffentliche Informationsinteresse begrenzt: Wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, über das Verhalten des Betroffenen informiert zu werden, muss dieser eine entsprechende Berichterstattung hinnehmen.
Deshalb darf zum Beispiel über die Krankheit eines Ministers berichtet werden, wenn sie ihn an der Ausübung seines Amtes hindert. Wer öffentlich für die Achtung bestimmter ethischer Grundsätze eintritt, muss die Veröffentlichung des Umstandes hinnehmen, dass er selbst (in seiner Privatsphäre) gegen diese Grundsätze verstößt.
Zulässig ist es auch, in einem Bericht, der sich kritisch mit der Einkommensverteilung in Deutschland auseinandersetzt, Beispiele für exorbitant hohe Einkommen von Berufssportlern oder Wirtschaftsführern zu veröffentlichen.
Kommt es im Einzelfall zum Streit über die Frage, ob eine bestimmte Veröffentlichung zulässig ist, hat das zuständige Gericht eine "Abwägung" zwischen den betroffenen Interessen vorzunehmen. Da die Abgrenzung von Grundrechten zur Entscheidung steht, hat die unterlegene Partei am Ende immer die Möglichkeit, im Wege der Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Mit der Behauptung, die Entscheidung des BVerfG verletze europäisches Recht, kann der Betroffene schließlich noch den Europäischen Gerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.
Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)
Mit freundlicher Genehmigung der bpb und der Autoren
Quelle: WDR | Stand: 28.09.2020, 09:36 Uhr